Bewachungsgewerbe
Sachkundeprüfung nach §34a GewO

§ 34 a GewO Bewachungsgewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Wer im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender oder Angestellter tätig werden will, muss sich ggf. einem Unterrichtungsverfahren oder sogar einer Sachkundeprüfung unterziehen.


Der Paragraph 34a Gewerbeordnung (§34a GewO) und die Bewachungsverordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für das gewerbliche Bewachen fremden Lebens und Eigentums. Gleich ob selbständige Tätigkeiten im Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe oder Tätigkeiten in Form eines Anstellungsverhältnisses, beides unterliegt den Regelungen dieses Paragraphen und den der Bewachungsverordnung.

Mit dieser gesetzlichen Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die Verantwortung für die Sicherheit (Bewachung) fremden Lebens und Eigentums tragen, zuverlässig (im behördlichem Sinn) sind und sich für diese Tätigkeiten auch eignen.

Eine Anstellung bei einem Sicherheitsunternehmen in den Bereichen Objekt- und Werkschutz, Revier- und Streifenwachdienst, Sicherheitskuriere, Geld- und Wertetransport, Empfangsdienst im Objektschutz, Veranstaltungs-Security, oder Personenschutz schreibt eine Unterrichtung für Bewachungspersonal nach § 34a Gewerbeordnung vor.

Weitergehende Tätigkeiten setzen nicht nur eine Unterrichtung, sondern eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO voraus.


Was ist das Ziel der Sachkundeprüfung?

Mit der Sachkundeprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesem Bereich tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser besonders konfliktträchtigen Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Der Wissensstand dieser Personen muss deutlich über dem Wissen liegen, das im Rahmen der Unterrichtung (40 Stunden) vermittelt wird.


Ich bin Mitglied im

Sachkundeprüfungsausschuss Bewachungsgewerbe

und Prüfungsausschussvorsitzender der IHK Hannover


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Meine Qualifikation:

  • Ausbildereignung „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“








Informationen zur Sakundeprüfung nach § 34 a der Gewerbeordnung

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